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Rechtsinfos/Kartellrecht/Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO)

Viele Unternehmen schliessen Handelsverträge ab, mit denen exklusive Liefer- oder Belieferungsverpflichtungen vereinbart werden, d.h. mittels derer Konkurrenten aus dem von den Parteien bedienten Markt ausgeschlossen werden.

Derartige Marktbeschränkungen finden sich beispielsweise in Vertragshändlerverträgen, die den Vertragshändler exclusiv an den Lieferanten / Hersteller binden. Solche Vereinbarungen können die Wettbewerber schädigen, wenn sie von Marktteilnehmern mit grossen Marktanteilen vorgenommen werden. Das deutsche Kartellrecht verbietet derartige Vereinbarungen nicht grundsätzlich. § 16 GWB eröffnet lediglich eine Möglichkeit, dass im Missbrauchfalle ein behördliches Verbot erfolgen kann. Demgegenüber enthält das EU-Kartellrecht des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag ein grundsätzliches Verbot - soweit sie nicht durch spezielle Gesetze, wie die nachfolgend im Originaltext dargestellte Gruppenfreistellungsverordnung erlaubt werden.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen unserer Partner sowie den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.