Logo Brennecke & FASP Group

Rechtsinfos/Kartellrecht/Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO)

Viele Unternehmen schliessen Handelsverträge ab, mit denen exklusive Liefer- oder Belieferungsverpflichtungen vereinbart werden, d.h. mittels derer Konkurrenten aus dem von den Parteien bedienten Markt ausgeschlossen werden.

Derartige Marktbeschränkungen finden sich beispielsweise in Vertragshändlerverträgen, die den Vertragshändler exclusiv an den Lieferanten / Hersteller binden. Solche Vereinbarungen können die Wettbewerber schädigen, wenn sie von Marktteilnehmern mit grossen Marktanteilen vorgenommen werden. Das deutsche Kartellrecht verbietet derartige Vereinbarungen nicht grundsätzlich. § 16 GWB eröffnet lediglich eine Möglichkeit, dass im Missbrauchfalle ein behördliches Verbot erfolgen kann. Demgegenüber enthält das EU-Kartellrecht des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag ein grundsätzliches Verbot - soweit sie nicht durch spezielle Gesetze, wie die nachfolgend im Originaltext dargestellte Gruppenfreistellungsverordnung erlaubt werden.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen unserer Partner sowie den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.

 



Vertikale Vertriebsstrukturen - EU-Gruppenfreistellungsverordnung von 1999
 
Wettbewerbsverbot für GmbH Gesellschafter kann sittenwidrig sein
 
Einschneidende Änderungen im Kartellrecht: 7. GWB Novelle verabschiedet
 
Polnisches Kartellrecht (Teil IV)
 
Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 2 - Verhältnis zu anderen Vorschriften/Umfang
 
Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Kartellrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Schindele berät und vertritt bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren. Er prüft Werbeauftritte wi Internetseiten und Prospekte zur Vermeidung von Abmahnrisiken und verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.

Tilo Schindele ist Dozent für Kartellrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Seminare und Vorträge unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Herausforderung Online-Vertrieb: Vertriebssysteme rechtssichert gestalten, kartellrechtliche Risiken vermeiden
  • Kartellrecht für die Unternehmenspraxis: Risiken erkennen und vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter: 
Mail: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28